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Artikel 2 Übereinkommen über die Befreiung bestimmter Urkunden von der Beglaubigung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1982

Artikel 2

Jeder Vertragsstaat nimmt die folgenden Urkunden, wenn sie mit dem Datum und der Unterschrift sowie gegebenenfalls mit dem Siegel oder Stempel der ausstellenden Behörde eines anderen Vertragsstaats versehen sind, ohne Beglaubigung oder gleichwertige Förmlichkeit an:

  1. 1. Urkunden, die sich auf den Personenstand, die Geschäftsfähigkeit oder die familienrechtlichen Verhältnisse natürlicher Personen, auf ihre Staatsangehörigkeit, ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt beziehen, gleichviel für welchen Zweck sie bestimmt sind;
  2. 2. alle anderen Urkunden, wenn sie zum Zweck der Eheschließung oder der Eintragung in ein Personenstandsbuch vorgelegt werden.

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