Artikel 1
Unter Beglaubigung im Sinn dieses Übereinkommens ist nur die Förmlichkeit zu verstehen, die dazu bestimmt ist, die Echtheit der Unterschrift auf einer Urkunde, die Eigenschaft, in der der Unterzeichner gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des auf die Urkunde gesetzten Siegels oder Stempels zu bestätigen.
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