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Artikel 1 Gewerblicher Rechtsschutz - Rechtsschutz gewerblichen Eigentums (Tadschikistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.1991

Artikel 1

Die Vertragspartner werden die Verwirklichung und Entwicklung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes auf der Grundlage des gegenseitigen Vorteils, der Gleichheit und Respektierung der internationalen Abkommen auf diesem Gebiet, an denen Österreich und die Sowjetunion beteiligt sind, fördern.

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