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Gewerblicher Rechtsschutz - Rechtsschutz gewerblichen Eigentums (Tadschikistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.1991

§ 0

Gewerblicher Rechtsschutz - Rechtsschutz gewerblichen Eigentums (Tadschikistan)

Kurztitel

Gewerblicher Rechtsschutz - Rechtsschutz gewerblichen Eigentums (Tadschikistan)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1982

Inkrafttretensdatum

09.09.1991

Beachte

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 4/1998 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN ÜBER DEN RECHTSSCHUTZ GEWERBLICHEN EIGENTUMS

StF: BGBl. Nr. 194/1982

Änderung

BGBl. III Nr. 4/1998

Ratifikationstext

Das vorstehende Abkommen ist gemäß seinem Art. 12 am 12. Jänner 1982 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,

im Wunsche, die Entwicklung des Handels sowie der wirtschaftlichen, wissenschaftlich-technischen und industriellen Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern auszubauen,

angesichts der Notwendigkeit, zu diesem Zweck günstige Bedingungen für den gegenseitigen Schutz und die Verwertung der gewerblichen Schutzrechte zu schaffen,

fest entschlossen, die Bestimmungen der in Helsinki am 1. August 1975 unterzeichneten Schlußakte der Konferenz über die Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in vollem Umfang zu verwirklichen,

in Erkenntnis der Tatsache, daß diese Zusammenarbeit die freundschaftlichen Beziehungen, die zwischen Österreich und der Sowjetunion bestehen, vertieft,

sind übereingekommen wie folgt:

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