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Artikel 5 Auslieferung (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1980

Artikel 5

Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn sie wegen einer Handlung begehrt wird, die nach Ansicht des ersuchten Staates nach seinem Recht

  1. 1. eine strafbare Handlung politischen Charakters oder eine militärische strafbare Handlung ist,
  2. 2. ausschließlich eine Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel (fiskalische strafbare Handlung) darstellt,
  3. 3. der Privatanklage unterliegt.

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