Artikel 5
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn sie wegen einer Handlung begehrt wird, die nach Ansicht des ersuchten Staates nach seinem Recht
- 1. eine strafbare Handlung politischen Charakters oder eine militärische strafbare Handlung ist,
- 2. ausschließlich eine Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel (fiskalische strafbare Handlung) darstellt,
- 3. der Privatanklage unterliegt.
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