Artikel 4
Die Auslieferung wird nicht bewilligt,
- 1. wenn die Person, deren Auslieferung begehrt wird, auf dem Gebiet des ersuchten Staates Asyl genießt;
- 2. wenn die Auslieferung mit anderen Verpflichtungen des ersuchten Staates aus mehrseitigen Übereinkommen nicht vereinbar wäre.
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