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Artikel 4 Auslieferung (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1980

Artikel 4

Die Auslieferung wird nicht bewilligt,

  1. 1. wenn die Person, deren Auslieferung begehrt wird, auf dem Gebiet des ersuchten Staates Asyl genießt;
  2. 2. wenn die Auslieferung mit anderen Verpflichtungen des ersuchten Staates aus mehrseitigen Übereinkommen nicht vereinbar wäre.

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