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ARTIKEL 12 Gerichtliches Verfahren in Zivil- und Handelssachen (Tansania)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1980

V ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 12

Schwierigkeiten, die sich bei der Anwendung dieses Vertrages ergeben sollten, sind im diplomatischen Wege zu bereinigen.

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