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ARTIKEL 11 Gerichtliches Verfahren in Zivil- und Handelssachen (Tansania)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1980

IV ARMENRECHT, SCHULDHAFT UND PROZESSKOSTENSICHERHEIT

ARTIKEL 11

Die Angehörigen eines der Vertragsstaaten sind in dem Gebiet des anderen Vertragsstaates ebenso zu behandeln, wie die Angehörigen des letzteren, soweit es sich um die Gewährung des Armenrechtes und um die Schuldhaft handelt; und vorausgesetzt, daß sie in einem solchen Gebiet wohnhaft sind, sind sie nicht verhalten, Prozeßkostensicherheit in einem Fall zu leisten, wo ein Angehöriger des betreffenden anderen Vertragsstaates hiezu nicht verhalten werden würde.

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