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§ 57 ARHV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Feststellung der Immunität

§ 57

Hat ein Gericht Zweifel, ob eine Person Immunität von der inländischen Gerichtsbarkeit genießt oder ihr ähnliche Vorrechte zustehen, so ist eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz einzuholen. Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere in Haftsachen, hat die Anfrage telefonisch zu erfolgen.

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