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§ 56 ARHV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Strafbare Handlungen von Personen, die Immunität genießen

§ 56

Sind Personen, die Immunität genießen, verdächtig, eine strafbare Handlung begangen zu haben, so hat die Staatsanwaltschaft im Weg der Oberstaatsanwaltschaft nach Abschluß der zulässigen Erhebungen dem Bundesministerium für Justiz über den Sachverhalt und die getroffenen oder in Aussicht genommenen Verfügungen unter Anschluß einer beglaubigten Abschrift (Kopie) der Strafanzeige und allfälliger weiterer in Betracht kommender Aktenstücke zu berichten.

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