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§ 55 ARHV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

VII. HAUPTSTÜCK

Stellung der Mitglieder diplomatischer und konsularischer Vertretungen anderer Staaten sowie der Vertreter der Mitgliedstaaten und der Angestellten von bevorrechteten internationalen Organisationen Berichtspflicht

§ 55

Die Staatsanwaltschaft hat im Weg der Oberstaatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich, im Fall besonderer Dringlichkeit telefonisch, über Strafanzeigen gegen Personen zu berichten, die

  1. 1. Mitglieder diplomatischer oder konsularischer Vertretungen anderer Staaten sind oder
  2. 2. nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes, nach völkerrechtlichen Verträgen oder auf Grund des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977, BGBl. Nr. 677, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen Privilegien und Immunitäten genießen.

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