Artikel 5
Abschnitt V
(1) Die in Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe c genannte Dienststelle ist berechtigt, für europäische Patentanmeldungen, die von Angehörigen des Staats, in dem die Dienststelle ihren Sitz hat, und von Personen mit Wohnsitz oder Sitz in diesem Staat eingereicht werden, eine Recherche in der ihr zur Verfügung stehenden Dokumentation durchzuführen, soweit diese in der Amtssprache dieses Staats abgefaßt ist. Hierdurch darf jedoch weder das europäische Patenterteilungsverfahren verzögert werden, noch dürfen der Europäischen Patentorganisation zusätzliche Kosten entstehen.
(2) Die in Nummer 1 genannte Dienststelle ist berechtigt, auf Antrag und auf Kosten des Anmelders eines europäischen Patents eine Recherche für die von ihm eingereichte Patentanmeldung in der unter Nummer 1 vorgesehenen Dokumentation durchzuführen. Die Berechtigung gilt, solange die in Artikel 92 des Übereinkommens vorgesehene Recherche nicht gemäß Abschnitt VI auf diese Dokumentation ausgedehnt worden ist; doch darf dadurch das europäische Patenterteilungsverfahren nicht verzögert werden.
(3) Der Verwaltungsrat kann die in den Nummern 1 und 2 vorgesehenen Berechtigungen unter den in den genannten Nummern vorgesehenen Voraussetzungen auch auf Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten ausdehnen, die als Amtssprache keine der Amtssprachen des Europäischen Patentamts haben.
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