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Artikel 4 EPÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 4

Abschnitt IV

(1) (a) Um den nationalen Patentämtern der Vertragsstaaten des Übereinkommens die Anpassung an das europäische Patentsystem zu erleichtern, kann der Verwaltungsrat, wenn er es für wünschenswert hält, unter den nachstehend festgelegten Bedingungen den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz dieser Staaten, in denen das Verfahren in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts durchgeführt werden kann, die Bearbeitung der europäischen Patentanmeldungen, die in der betreffenden Sprache abgefaßt sind, übertragen, soweit nach Artikel 18 Absatz 2 des Übereinkommens in der Regel ein Prüfer der Prüfungsabteilung beauftragt wird. Diese Aufgaben sind im Rahmen des im Übereinkommen vorgesehenen Erteilungsverfahren durchzuführen; die Entscheidung über diese Anmeldungen trifft die Prüfungsabteilung in ihrer nach Artikel 18 Absatz 2 vorgesehenen Zusammensetzung.

(b) Die nach Maßgabe des Buchstabens a übertragenen Arbeiten dürfen nicht mehr als 40% der Gesamtzahl der eingereichten europäischen Patentanmeldungen betragen; die einem einzelnen Staat übertragenen Arbeiten dürfen nicht mehr als ein Drittel der Gesamtzahl der eingereichten Patentanmeldungen betragen. Diese Arbeiten werden für einen Zeitraum übertragen, der von der Aufnahme der Tätigkeit des Europäischen Patentamts an gerechnet 15 Jahre beträgt, und werden während der letzten 5 Jahre schrittweise (um grundsätzlich 20% jährlich) bis auf Null verringert.

(c) Auf Grund des Buchstabens b beschließt der Verwaltungsrat über die Art, den Ursprung und die Anzahl der europäischen Patentanmeldungen, mit deren Bearbeitung die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines der genannten Vertragsstaaten beauftragt werden kann.

(d) Die vorstehenden Durchführungsbestimmungen werden in ein besonderes Abkommen aufgenommen, das zwischen der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des betreffenden Vertragsstaats und der Europäischen Patentorganisation geschlossen wird.

(e) Ein Patentamt, mit dem ein solches besonderes Abkommen geschlossen worden ist, kann bis zum Ablauf des Zeitraums von 15 Jahren eine Tätigkeit als eine mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde nach dem Zusammenarbeitsvertrag ausüben.

(2) (a) Ist der Verwaltungsrat der Auffassung, daß dies mit dem guten Funktionieren des Europäischen Patentamts vereinbar ist, so kann er, um Schwierigkeiten abzuhelfen, die für bestimmte Vertragsstaaten aus der Anwendung von Abschnitt I Nummer 2 erwachsen können, den Zentralbehörden dieser Staaten die Aufgabe übertragen, Recherchen für europäische Patentanmeldungen durchzuführen, sofern deren Amtssprache eine der Amtssprachen des Europäischen Patentamts ist und diese Behörden die Voraussetzungen erfüllen, um gemäß den im Zusammenarbeitsvertrag vorgesehenen Bedingungen als internationale Recherchenbehörde ernannt zu werden.

(b) Bei diesen Arbeiten, die unter der Verantwortung des Europäischen Patentamts durchgeführt werden, hat sich die betreffende Zentralbehörde an die für die Erstellung des europäischen Recherchenberichts geltenden Richtlinien zu halten.

(c) Nummer 1 Buchstabe b Satz 2 und Buchstabe d ist entsprechend anzuwenden.

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