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Artikel 3 EPÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1979

Artikel 3

Abschnitt III

(1) Die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz jedes Vertragsstaats des Übereinkommens, dessen Amtssprache nicht eine der Amtssprachen des Europäischen Patentamts ist, ist berechtigt, eine Tätigkeit als Internationale Recherchenbehörde und als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde nach dem Zusammenarbeitsvertrag auszuüben. Die Inanspruchnahme dieses Rechts setzt die Verpflichtung des betreffenden Staats voraus, diese Tätigkeit auf internationale Anmeldungen zu beschränken, die von Staatsangehörigen des betreffenden Staats, von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Hoheitsgebiet dieses Staats, von Staatsangehörigen eines diesem Übereinkommen angehörenden Nachbarstaats dieses Staats oder von Personen, die in einem solchen Nachbarstaat ihren Wohnsitz oder Sitz haben, eingereicht werden. Der Verwaltungsrat kann der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats durch Beschluß gestatten, die genannte Tätigkeit auf solche internationale Anmeldungen auszudehnen, die von Staatsangehörigen oder von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaats, der die gleiche Amtssprache wie der betreffende Vertragsstaat hat, eingereicht werden und die in dieser Sprache abgefaßt sind.

(2) Im Hinblick auf eine Harmonisierung der nach dem Zusammenarbeitsvertrag vorgesehenen Recherchentätigkeit im Rahmen des europäischen Patenterteilungssystems wird eine Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Patentamt und den nach diesem Abschnitt zugelassenen Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz hergestellt. Diese Zusammenarbeit erfolgt auf Grund einer besonderen Vereinbarung, die sich zum Beispiel erstrecken kann auf Recherchenverfahren und -methoden, die Anforderungen für die Erstellung und Ausbildung von Prüfern, Richtlinien für den Austausch von Recherchen und anderen Diensten zwischen den Behörden sowie andere, zur Sicherstellung der erforderlichen Kontrolle und Überwachung notwendige Maßnahmen.

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