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Artikel 5 EPÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1979

Artikel 5

Die von der Organisation ein- oder ausgeführten Waren, die für deren amtliche Tätigkeit erforderlich sind, werden von Zöllen und sonstigen Abgaben bei der Ein- oder Ausfuhr - mit Ausnahme der Abgaben für Dienstleistungen - befreit sowie von allen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen ausgenommen.

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