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Artikel 6 EPÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1979

Artikel 6

Für Waren, die für den persönlichen Bedarf der Bediensteten des Europäischen Patentamts gekauft oder eingeführt werden, wird keine Befreiung nach den Artikeln 4 und 5 gewährt.

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