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Artikel 7 EPÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1979

Artikel 7

(1) Die in den Artikeln 4 und 5 angeführten, der Organisation gehörenden Waren dürfen nur zu den Bedingungen verkauft oder veräußert werden, die von den Vertragsstaaten, welche die Befreiung gewährt haben, genehmigt sind.

(2) Der Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen den verschiedenen Dienstgebäuden der Organisation ist von Abgaben und Beschränkungen jeder Art befreit; gegebenenfalls treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen, um solche Abgaben zu erlassen oder zu erstatten oder um solche Beschränkungen aufzuheben.

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