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§ 21 PatV-EG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.2.1979

Gemeinsame Bestimmungen

Formale Erfordernisse der Übersetzung

§ 21.

Durch Verordnung des Präsidenten des Österreichischen Patentamtes sind die formalen Erfordernisse einer vom Anmelder nach diesem Bundesgesetz einzureichenden Übersetzung oder ihrer Berichtigung näher zu regeln. Bei Erlassung dieser Verordnung ist auf möglichste Zweckmäßigkeit und Einfachheit sowie auf die Erfordernisse der vorgesehenen Art der Veröffentlichung der Übersetzung Bedacht zu nehmen. Eine Beglaubigung kann nicht gefordert werden.

V über die formalen Erfordernisse der nach dem PatV-EG einzureichenden Übersetzungen, PBl. S 32/1982.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2020

Gesetzesnummer

10002458

Dokumentnummer

NOR12031424

alte Dokumentnummer

N2197914512T

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