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§ 20 PatV-EG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Unterrichtung der Öffentlichkeit; Rechte aus der internationalen Anmeldung

§ 20.

(1) Das Blatt des Internationalen Büros der Weltorganisation für geistiges Eigentum (Art. 55 Abs. 4 PCT) und die internationalen Anmeldungen, die vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum gemäß Art. 21 PCT veröffentlicht werden, sind samt den hiezu eingereichten Übersetzungen im Patentamt zur allgemeinen Einsicht zur Verfügung zu halten.

(2) Die Veröffentlichung der internationalen Anmeldung, mit der die Erteilung eines Patentes beantragt wird, durch das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum hat die gleiche Wirkung wie die Veröffentlichung einer Anmeldung nach § 101 PatG. Ist die internationale Anmeldung nicht in deutscher Sprache veröffentlicht worden, dann treten die Wirkungen des § 101 Abs. 5 PatG erst mit dem Tag ein, an dem die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 erfüllt worden sind und die vom Anmelder eingereichte Übersetzung der internationalen Anmeldung ins Deutsche vom Patentamt veröffentlicht und ein Hinweis darauf im Patentblatt bekanntgemacht worden ist.

(3) Über internationale Anmeldungen sind Verzeichnisse zu führen, die eine rasche und zuverlässige Unterrichtung der Öffentlichkeit über diese Anmeldungen ermöglichen.

Schlagworte

WIPO, OMPI, Aufgebot

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2020

Gesetzesnummer

10002458

Dokumentnummer

NOR40059589

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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