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§ 17a ARHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2025

Verbot der Doppelbestrafung und -verfolgung – keine verpflichtende Anerkennung ausländischer Entscheidungen

§ 17a.

Ist die Republik Österreich jedoch nicht zur Anerkennung des Urteils verpflichtet, so kann eine Auslieferung für unzulässig erklärt werden, wenn die betroffene Person wegen derselben Tat von einem anderen Staat, vom Internationalen Strafgerichtshof oder von einem anderen internationalen Gericht rechtskräftig abgeurteilt worden ist, die Strafe oder vorbeugende Maßnahme bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates oder dem für die Vollstreckung maßgeblichen völkerrechtlichen Übereinkommen nicht mehr vollstreckt werden kann, und eine neuerliche Verfolgung oder Vollstreckung nicht im Interesse der Rechtspflege oder aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen geboten ist.

Schlagworte

Doppelverfolgung

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR40270729

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