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§ 17 ARHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2025

Verbot der Doppelbestrafung und -verfolgung – Anerkennung ausländischer Entscheidungen

§ 17.

Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn die auszuliefernde Person wegen derselben Tat von einem anderen Staat abgeurteilt wurde, die Republik Österreich zur Anerkennung des Urteils verpflichtet ist und eine Sanktion oder vorbeugende Maßnahme bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder für den noch nicht vollstreckten Teil bedingt nachgesehen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann.

Schlagworte

Doppelverfolgung

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR40270725

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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