Verjährung
§ 18
Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn die Verfolgung oder die Vollstreckung nach dem Recht des ersuchenden Staates oder nach österreichischem Recht verjährt ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Verjährung
§ 18
Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn die Verfolgung oder die Vollstreckung nach dem Recht des ersuchenden Staates oder nach österreichischem Recht verjährt ist.
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