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Art. 7 § 3 ARHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

(Anm.: aus BGBl. Nr. 756/1992, zu § 55 Abs. 1, BGBl. Nr. 529/1979)

(Anm.: aus BGBl. Nr. 756/1992, zu § 55 Abs. 1, BGBl. Nr. 529/1979)

§ 3

Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an können Durchführungsverordnungen erlassen und organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Art. I bis III und V sowie dem § 2 vorbereitet werden. Solche Verordnungen und Maßnahmen dürfen aber erst mit dem im § 1 genannten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden.