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§ 51 IPRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1979

§ 51.

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren alle Bestimmungen, die in diesem Bundesgesetz geregelte Gegenstände betreffen, vorbehaltlich der §§ 52 und 53, ihre Wirksamkeit. Dazu gehören besonders

  1. 1. der Buchstabe a des Patentes vom 16. September 1785, JGS 468,
  2. 2. die §§ 4, 34 bis 37 und 300 ABGB,
  3. 3. der § 22 zweiter Satz des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz),
  4. 4. der § 271 Abs. 2 ZPO, soweit er die Ermittlung fremden Rechtes betrifft,
  5. 5. der § 14 der Entmündigungsordnung,
  6. 6. der § 49 des Schauspielergesetzes,
  7. 7. der § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. November 1940 über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken,
  8. 8. die §§ 6 bis 13 und 15 bis 18 der 4. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz,
  9. 9. der § 12 des Todeserklärungsgesetzes 1950.

(2) Gleichzeitig entfallen

  1. 1. im § 23 Abs. 3 erster Satz Außerstreitgesetz die Worte „nach inländischen Gesetzen“,
  2. 2. im § 24 Abs. 1 Außerstreitgesetz die Worte „nach den österreichischen Gesetzen, „
  3. 3. im § 25 Außerstreitgesetz die Worte „und nach österreichischen Gesetzen, „
  4. 4. im § 140 Abs. 1 zweiter Satz Außerstreitgesetz die Worte „nach den hierländigen Gesetzen“.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018

Gesetzesnummer

10002426

Dokumentnummer

NOR12031337

alte Dokumentnummer

N2197817164R