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§ 6 FWBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2022

3. Abschnitt

Verfahrensvorschriften und sonstige Bestimmungen Verfahrensvorschriften

§ 6.

(1) Zur Untersagung von Verhaltensweisen gemäß §§ 1 und 3, von ungerechtfertigten Bedingungen gemäß § 2 und unlautere Handelspraktiken gemäß § 5c sowie zur Anordnung, Beschränkung oder Aufhebung einer Lieferpflicht gemäß § 4 ist, sofern der Anspruch ausschließlich auf dieses Bundesgesetz gestützt wird, das Kartellgericht zuständig. Die Bestimmungen des Kartellgesetzes über die Gerichtsorganisation sind sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen des V. Hauptstücks 1. Abschnitt (Kartellgericht und Kartellobergericht) des KartG 2005, sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Auf Antrag der Ermittlungsbehörde nach dem 2. Abschnitt kann das Kartellgericht gegen einen Käufer im Sinne des § 5b Z 2, der gegen die Vorschriften des § 5c verstößt, eine Geldbuße bis zu einem Höchstbetrag von 500 000 Euro verhängen. Bei der Bemessung der Geldbuße ist insbesondere auf die Schwere und die Dauer der Rechtsverletzung, auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung, auf den Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen. § 33 KartG 2005 gilt sinngemäß.

(3) Rechtskräftige Entscheidungen über die Untersagung einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des § 5c und die Verhängung einer Geldbuße sind vom Kartellgericht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung einschließlich der verhängten Sanktionen. Sie muss einem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen. § 37 KartG 2005 gilt sinngemäß.

(4) Die Ermittlungsbehörde nach diesem Bundesgesetz kann von einem Antrag an das Kartellgericht absehen, wenn dadurch die Identität des Beschwerdeführers oder sonstige Informationen bekannt werden könnten, deren Offenlegung nach Ansicht des Beschwerdeführers seinen berechtigten Interessen schadet und er die vertrauliche Behandlung nach § 5g Abs. 3 beantragt hat.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

10002393

Dokumentnummer

NOR40240065

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