§ 2.
(1) Wer als Lieferant gewerberechtlich befugten Wiederverkäufern bei Vorliegen gleicher Voraussetzungen ohne sachliche Rechtfertigung unterschiedliche Bedingungen gewährt oder anbietet, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
(2) In gleicher Weise kann auch ein Wiederverkäufer in Anspruch genommen werden, der von Lieferanten sachlich nicht gerechtfertigte Bedingungen fordert oder annimmt.
Schlagworte
Diskriminierungsverbot
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022
Gesetzesnummer
10002393
Dokumentnummer
NOR12031191
alte Dokumentnummer
N2197719361R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)