vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 FWBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1977

§ 3.

Verfahren nach §§ 1 und 2 dürfen vom Antragsgegner nicht zum Anlaß genommen werden, den von einer Verhaltensweise nach diesen Bestimmungen betroffenen Unternehmer von einer weiteren Belieferung oder Abnahme zu angemessenen Bedingungen auszuschließen.

Schlagworte

Boykottverbot

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

10002393

Dokumentnummer

NOR12031192

alte Dokumentnummer

N2197719362R

Stichworte