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§ 1 FWBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat hiezu einen Wohlverhaltenskatalog veröffentlicht (ÖBl. 1977, 150); diesem kommt keine normative Kraft zu.

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen zur Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen und Versorgungspflicht Kaufmännisches Wohlverhalten

§ 1.

(1) Verhaltensweisen von Unternehmern im geschäftlichen Verkehr untereinander können untersagt werden, soweit sie geeignet sind, den leistungsgerechten Wettbewerb zu gefährden.

(2) Solche Verhaltensweisen sind insbesondere das Anbieten oder Fordern, Gewähren oder Annehmen von Geld oder sonstigen Leistungen, auch von Rabatten, Sonderkonditionen, besonderen Ausstattungen, Rücknahmeverpflichtungen oder Haftungsübernahmen, zwischen Lieferanten und Wiederverkäufern, die sachlich nicht gerechtfertigt sind, vor allem, wenn zusätzlichen Leistungen keine entsprechenden Gegenleistungen gegenüberstehen.

(3) Verhaltensweisen von Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten im Sinne von Art. 2 Abs. 3 und Online-Suchmaschinen im Sinne von Art. 2 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/1150 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online Vermittlungsdiensten, ABl. L 186 vom 11.07.2019 S. 57, gegenüber gewerblichen Nutzern im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und Nutzern mit Unternehmenswebsite im Sinne von Art. 2 Abs. 7 dieser Verordnung, welche gegen Verpflichtungen der Art. 3 bis 12 dieser Verordnung verstoßen, sind jedenfalls geeignet, den leistungsgerechten Wettbewerb zu gefährden.

Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat hiezu einen Wohlverhaltenskatalog veröffentlicht (ÖBl. 1977, 150); diesem kommt keine normative Kraft zu.

Schlagworte

Anzapfen

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022

Gesetzesnummer

10002393

Dokumentnummer

NOR40240051

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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