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Artikel 32 Auslieferung (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.1976

Artikel 32

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Vertrages kommt für das Auslieferungsverfahren und die Auslieferungshaft im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates dessen Recht zur Anwendung.

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