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Artikel 33 Auslieferung (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.1976

Artikel 33

In diesem Vertrag bedeutet der Ausdruck „vorbeugende Maßnahme“ eine die Freiheit entziehende Maßnahme, die durch ein Erkenntnis eines Strafgerichtes neben oder an Stelle einer Strafe angeordnet wird. Ist die Dauer der angeordneten Maßnahme unbestimmt, so ist für die Zwecke dieses Vertrages der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Maßnahme nach dem Recht des ersuchenden Staates spätestens aufzuheben ist.

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