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Artikel 2 Auslieferung (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.1976

Artikel 2

(1) Die Auslieferung wird zur Verfolgung von Handlungen bewilligt, die nach dem Recht beider Vertragsstaaten mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe oder mit strengerer Strafe bedroht sind.

(2) Sind wegen einer oder mehrerer der im Absatz 1 genannten Handlungen im ersuchenden Staat vollstreckbare Freiheitsstrafen oder vorbeugende Maßnahmen ausgesprochen worden, so wird die Auslieferung zu deren Vollstreckung bewilligt, wenn die Dauer der noch zu vollstreckenden Strafen oder Maßnahmen mindestens vier Monate beträgt.

(3) Wird die Auslieferung gemäß den Absätzen 1 und 2 bewilligt, so ist sie auch wegen anderer nach dem Recht beider Vertragsstaaten gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Vollstreckung von wegen solcher Handlungen verhängten Freiheitsstrafen oder Maßnahmen zu bewilligen, bei denen die in den genannten Absätzen festgesetzten zeitlichen Voraussetzungen nicht zutreffen.

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