Artikel 3
Die Auslieferung wird nicht bewilligt,
- 1. wenn sie wegen einer Handlung begehrt wird, die nach Ansicht des ersuchten Staates politischen Charakter hat oder mit einer solchen Handlung im Zusammenhang steht;
- 2. wenn die Person, deren Auslieferung begehrt wird, auf dem Gebiet des ersuchten Staates Asyl genießt;
- 3. wenn sie mit anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen des ersuchten Staates nicht vereinbar wäre.
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