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Artikel 3 Auslieferung (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.1976

Artikel 3

Die Auslieferung wird nicht bewilligt,

  1. 1. wenn sie wegen einer Handlung begehrt wird, die nach Ansicht des ersuchten Staates politischen Charakter hat oder mit einer solchen Handlung im Zusammenhang steht;
  2. 2. wenn die Person, deren Auslieferung begehrt wird, auf dem Gebiet des ersuchten Staates Asyl genießt;
  3. 3. wenn sie mit anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen des ersuchten Staates nicht vereinbar wäre.

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