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CIEC – LegÜ – Übereinkommen über die Legitimation durch nachfolgende Ehe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.2.1976

1. Der deutsche Text ist eine für Österreich, Deutschland und die Schweiz hergestellte amtliche Übersetzung. 2. Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 25.07.1987 eingearbeitet.

§ 0

Übereinkommen über die Legitimation durch nachfolgende Ehe

Kurztitel

Übereinkommen über die Legitimation durch nachfolgende Ehe

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 102/1976

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

08.02.1976

Unterzeichnungsdatum

10.09.1970

Index

29/01 Zivilrecht

Langtitel

(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE LEGITIMATION DURCH NACHFOLGENDE EHE

StF: BGBl. Nr. 102/1976 (NR: GP XIII RV 1067 AB 1387 S. 134 . BR: AB 1306 S. 338 .)

Änderung

BGBl. Nr. 326/1976 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 552/1977 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 542/1978 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 429/1983 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 332/1987 (K – Geltungsbereich)

Vertragsparteien

*Frankreich 102/1976 *Griechenland 332/1987 *Italien 542/1978 *Luxemburg 429/1983 *Niederlande 552/1977 *Türkei 326/1976

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage und Vorbehalt der Republik Österreich wird genehmigt.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 332/1987)

Die Ermächtigung zur Vornahme der in Art. 11 Abs. 1 des Übereinkommens vorgesehenen Notifikation wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; nach Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates ist das Übereinkommen gemäß seinem Art. 12 Abs. 1 am 8. Feber 1976 für Österreich und Frankreich in Kraft getreten.

(Übersetzung)

Vorbehalt der Republik Österreich nach Artikel 2

Die Republik Österreich erklärt in Anwendung des Artikels 2, daß sie sich das Recht vorbehält, die Legitimation nicht als wirksam anzusehen:

  1. a) wenn bewiesen ist, daß das Kind nicht von denjenigen abstammt, die es legitimiert haben;
  2. b) wenn die auf österreichischem Hoheitsgebiet geschlossene Ehe nach österreichischem Recht nicht zustande gekommen oder nichtig ist;
  3. c) wenn die Ehe eines österreichischen Staatsbürgers nach österreichischem Recht nicht zustande gekommen oder nichtig ist.

Frankreich

Frankreich hat gemäß Art. 15 des Übereinkommens erklärt, daß die Bestimmungen des Übereinkommens auf die Gesamtheit des Hoheitsgebietes der Französischen Republik Anwendung finden.

Griechenland

Bei dieser Gelegenheit hat Griechenland den anläßlich der Unterzeichnung des Übereinkommens erklärten Vorbehalt bestätigt, wonach es sich in Anwendung des Art. 2 das Recht vorbehält, die Legitimation als nicht wirksam anzusehen:

  1. a) wenn bewiesen ist, daß das Kind nicht von denjenigen abstammt, die es legitimiert haben;
  2. b) wenn die auf griechischem Hoheitsgebiet geschlossene Ehe nach griechischem Recht nicht zustandegekommen oder nichtig ist;
  3. c) wenn die Ehe eines griechischen Staatsbürgers nach griechischem Recht nicht zustandegekommen oder nichtig ist.

Italien

Nach Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates hat Italien am 6. Juli 1978 den Abschluß des Verfahrens notifiziert, das nach seinem Verfassungsrecht für die Anwendung des Übereinkommens über die Legitimation durch nachfolgende Ehe in seinem Hoheitsgebiet erforderlich ist. Diese Notifikation enthält den in Art. 13 erster Absatz vorgesehenen Vorbehalt.

Luxemburg

Nach Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates hat Luxemburg am 11. Juli 1983 den Abschluß des Verfahrens notifiziert, das nach seinem Verfassungsrecht für die Anwendung des Übereinkommens über die Legitimation durch nachfolgende Ehe in seinem Hoheitsgebiet erforderlich ist.

Niederlande

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben die Niederlande gemäß Artikel 2 Buchstaben b und c des Übereinkommens den Vorbehalt erklärt, daß eine Legitimation, die den Bestimmungen des innerstaatlichen Heimatrechts des Vaters oder der Mutter entspricht, in den Niederlanden und auf den Niederländischen Antillen dennoch nicht als wirksam angesehen wird, wenn einer der Partner der Ehe, die die Legitimation zur Folge hat, niederländischer Staatsbürger ist und die Ehe in dem betreffenden Hoheitsgebiet des Königreichs nicht vor dem Standesbeamten geschlossen oder diese Ehe in einem fremden Staat nicht entsprechend dem Recht dieses Landes geschlossen worden ist.

Türkei

Die Republik Türkei erklärt gemäß Artikel 2 Buchstaben a, b und c, daß sie sich das Recht vorbehält, die Legitimation nicht als wirksam anzusehen:

  1. a) wenn bewiesen ist, daß das Kind nicht von denjenigen abstammt, die es legitimiert haben;
  2. b) wenn die auf türkischem Hoheitsgebiet geschlossene Ehe nach türkischem Recht nicht zustande gekommen oder nichtig ist;
  3. c) wenn die Ehe eines türkischen Staatsbürgers nach türkischem Recht nicht zustande gekommen oder nichtig ist.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, Mitglieder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen,

in dem Wunsch, die Legitimation unehelicher Kinder sowie die Anerkennung und die Eintragung von Legitimationen, die im Ausland eingetreten sind, durch die Annahme einheitlicher Regeln zu erleichtern,

haben folgendes vereinbart:

Anmerkung

1. Der deutsche Text ist eine für Österreich, Deutschland und die Schweiz hergestellte amtliche Übersetzung.

2. Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 25.07.1987 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3,

CIEC

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2022

Gesetzesnummer

10002366

Dokumentnummer

NOR11002389

alte Dokumentnummer

N2197614471R

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