Artikel 8
Die Artikel 3, 4 und 5 Absatz 3 schließen nicht aus, daß die Behörden des Staates, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Maßnahmen zum Schutz des Minderjährigen treffen, soweit er in seiner Person oder in seinem Vermögen ernstlich gefährdet ist.
Die Behörden der anderen Vertragsstaaten sind nicht verpflichtet, diese Maßnahmen anzuerkennen.
Schlagworte
Ausnahmezuständigkeit
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2023
Gesetzesnummer
10002340
Dokumentnummer
NOR12030231
alte Dokumentnummer
N2197515591R
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