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Artikel 3 Haager Minderjährigenschutzübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.5.1975

1. Mit „innerstaatlichem Recht“ sind die Sachnormen dieses Rechts gemeint; eine allfällige Rück- oder Weiterverweisung ist unbeachtlich. 2. Unter „gesetzlichem Gewaltverhältnis“ ist z.B. die elterliche Gewalt, die gesetzliche Vormundschaft eines Elternteils und die gesetzliche Amtsvormundschaft gemeint.

Artikel 3

Ein Gewaltverhältnis, das nach dem innerstaatlichen Recht des Staates, dem der Minderjährige angehört, kraft Gesetzes besteht, ist in allen Vertragsstaaten anzuerkennen.

1. Mit „innerstaatlichem Recht“ sind die Sachnormen dieses Rechts gemeint; eine allfällige Rück- oder Weiterverweisung ist unbeachtlich.

2. Unter „gesetzlichem Gewaltverhältnis“ ist z.B. die elterliche Gewalt, die gesetzliche Vormundschaft eines Elternteils und die gesetzliche Amtsvormundschaft gemeint.

Schlagworte

gesetzliche Vertretung, Verweisungsnorm, Kollisionsnorm

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023

Gesetzesnummer

10002340

Dokumentnummer

NOR12030226

alte Dokumentnummer

N2197515586R

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