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Artikel 2 Haager Minderjährigenschutzübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.5.1975

zu Abs. 1: Mit „innerstaatlichem Recht“ sind die Sachnormen dieses Rechts gemeint; eine allfällige Rück- oder Weiterverweisung ist unbeachtlich.

Artikel 2

Die nach Artikel 1 zuständigen Behörden haben die nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahmen zu treffen.

Dieses Recht bestimmt die Voraussetzungen für die Anordnung, die Änderung und die Beendigung dieser Maßnahmen. Es regelt auch deren Wirkungen sowohl im Verhältnis zwischen dem Minderjährigen und den Personen oder den Einrichtungen, denen er anvertraut ist, als auch im Verhältnis zu Dritten.

zu Abs. 1: Mit „innerstaatlichem Recht“ sind die Sachnormen dieses Rechts gemeint; eine allfällige Rück- oder Weiterverweisung ist unbeachtlich.

Schlagworte

Sachnormverweisung, Kollisionsnorm, Verweisungsnorm, Schutzmaßnahmen

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023

Gesetzesnummer

10002340

Dokumentnummer

NOR12030225

alte Dokumentnummer

N2197515585R

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