zu Abs. 1: Mit „innerstaatlichem Recht“ sind die Sachnormen dieses Rechts gemeint; eine allfällige Rück- oder Weiterverweisung ist unbeachtlich.
Artikel 2
Die nach Artikel 1 zuständigen Behörden haben die nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahmen zu treffen.
Dieses Recht bestimmt die Voraussetzungen für die Anordnung, die Änderung und die Beendigung dieser Maßnahmen. Es regelt auch deren Wirkungen sowohl im Verhältnis zwischen dem Minderjährigen und den Personen oder den Einrichtungen, denen er anvertraut ist, als auch im Verhältnis zu Dritten.
zu Abs. 1: Mit „innerstaatlichem Recht“ sind die Sachnormen dieses Rechts gemeint; eine allfällige Rück- oder Weiterverweisung ist unbeachtlich.
Schlagworte
Sachnormverweisung, Kollisionsnorm, Verweisungsnorm, Schutzmaßnahmen
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2023
Gesetzesnummer
10002340
Dokumentnummer
NOR12030225
alte Dokumentnummer
N2197515585R
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