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§ 33 StPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2024

Oberlandesgericht

§ 33.

(1) Dem Oberlandesgericht obliegt die Entscheidung

  1. 1. über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Landesgerichts als Einzelrichter (§ 31 Abs. 1 und 4),
  2. 2. über Berufungen gegen Urteile des Landesgerichts als Geschworenen- oder Schöffengericht,
  3. 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)
  4. 4. über den Einspruch gegen die Anklageschrift (§ 212),
  5. 5. über Kompetenzkonflikte und Delegierungen (§§ 38 und 39) und
  6. 6. in Fällen, in denen es auf Grund besonderer Vorschriften zuständig ist.

(2) Der Einzelrichter des Oberlandesgerichts entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen über den Pauschalkostenbeitrag gemäß § 196 Abs. 2, über den Betrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren gemäß § 196a, über die Kosten des Strafverfahrens nach dem 18. Hauptstück und über die Bestimmung der Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher nach dem GebAG. In den übrigen Fällen entscheidet das Oberlandesgericht durch einen Senat von drei Richtern.

Schlagworte

Geschworenengericht

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40263194

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