Zuständigkeit für Wirtschaftsstrafsachen und Korruption
§ 32a.
(1) Den beim Landesgericht für Strafsachen Wien eingerichteten besonderen Gerichtsabteilungen (§ 32a GOG) obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Führung des Hauptverfahrens auf Grund von Anklagen wegen der in § 20a genannten Straftaten, soweit eine Delegierung gemäß § 39 Abs. 1a erfolgt ist.
(2) Nach den Bestimmungen der §§ 31 und 32 entscheidet das Landesgericht durch Einzelrichter oder als Geschworenen- und Schöffengericht. § 213 Abs. 6 zweiter und dritter Satz sind nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR40123706
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)