Oberster Gerichtshof
§ 34.
(1) Dem Obersten Gerichtshof obliegt die Entscheidung
- 1. über Nichtigkeitsbeschwerden und nach Maßgabe der §§ 296, 344, 427 Abs. 3 letzter Satz mit ihnen verbundene Berufungen und über Einsprüche gegen Urteile des Landesgerichts als Geschworenen- oder Schöffengericht,
- 2. über Nichtigkeitsbeschwerden zur Wahrung des Gesetzes (§§ 23, 292), außerordentliche Wiederaufnahmen (§ 362) und Anträge auf Erneuerung des Verfahrens (§ 363a),
- 3. über Beschwerden nach § 285b Abs. 2 und über Beschwerden wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit nach dem Grundrechtsbeschwerde-Gesetz, BGBl. Nr. 864/1992,
- 4. über Verweisungen (§ 334 Abs. 2),
- 5. über Kompetenzkonflikte und Delegierungen (§§ 38 und 39) und
- 6. in Fällen, in denen er auf Grund besonderer Vorschriften zuständig ist.
(2) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968, unberührt.
Schlagworte
Geschworenengericht
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR40050493
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