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Artikel XX StPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1988

Artikel XX

Übergangs- und Schlußbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 605/1987, zu den §§ 8 Abs. 3, 9 Abs. 1 Z 1, 10 Z 2, 13 Abs. 2 StPO, BGBl. Nr. 631/1975.)

(1) (Anm.: Gegenstandslos.)

(2) (Anm.: Gegenstandslos.)

(3) (Anm.: Gegenstandslos.)

(4) Änderungen der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte durch Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haben auf anhängige Strafverfahren keinen Einfluß. Ist jedoch im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen eine Anklageschrift oder ein Strafantrag noch nicht eingebracht worden, so sind diese beim nunmehr zuständigen Gericht einzubringen. Dieses Gericht ist auch zuständig, wenn nach Inkrafttreten der erwähnten Bestimmungen ein Urteil infolge einer Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung oder Wiederaufnahme des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches aufgehoben wird.

(5) (Anm.: Gegenstandslos.)

(6) (Anm.: Gegenstandslos.)

(7) (Anm.: Gegenstandslos.)

(8) (Anm.: Gegenstandslos.)

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