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Artikel 13 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.10.1974

Artikel 13

Dieses Abkommen ist ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Parteien anzuwenden, sofern nicht die Artikel 2 und 4 etwas anderes bestimmen.

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