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Artikel 12 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.10.1974

Artikel 12

Die Gerichte jedes der beiden Staaten haben in einem vor ihnen eingeleiteten Verfahren die Klage oder den Antrag zurückzuweisen, wenn zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand vor einem Gericht des anderen Staates ein Verfahren anhängig ist und die Entscheidung nach dem Abkommen anerkannt werden kann.

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