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Artikel III Auslieferungsübereinkommen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1974

Artikel III

(Zu Artikel 7 und 8 des Übereinkommens)

(1) Der ersuchte Staat wird die Auslieferung wegen einer strafbaren Handlung, die nach seinen Rechtsvorschriften seiner Gerichtsbarkeit unterliegt, bewilligen, wenn wegen einer anderen strafbaren Handlung ausgeliefert wird und die Aburteilung wegen aller strafbaren Handlungen durch die Justizbehörden des ersuchenden Staates im Interesse der Wahrheitsfindung, aus Gründen der Strafzumessung und des Strafvollzugs oder im Interesse der Resozialisierung des Rechtsbrechers zweckmäßig ist.

(2) Absatz 1 ist bei der Entscheidung über die Zustimmung zu einer Weiterlieferung sinngemäß anzuwenden.

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