Artikel IV
(Zu Artikel 9 des Übereinkommens)
(1) Die Auslieferung wird auch nicht bewilligt, wenn die Hanldungen in einem dritten Staat verübt worden sind und dort darüber eine der in Artikel 9 des Übereinkommens erwähnten Entscheidungen ergangen ist, sofern gegen diese Entscheidung keine besonderen Bedenken bestehen.
(2) Ist im ersuchten Staat ein rechtskräftiges Urteil ergangen, so wird dessenungeachtet unter den Voraussetzungen des Artikels III Absatz 1 dieses Vertrages die Auslieferung bewilligt, wenn neue Tatsachen oder Beweise die Wiederaufnahme des Strafverfahrens rechtfertigen, oder wenn die im Urteil verhängte Strafe ganz oder teilweise nicht verbüßt ist.
(3) Die Auslieferung wird nicht abgelehnt, wenn im ersuchten Staat nur wegen des Mangels der eigenen Gerichtsbarkeit kein Strafverfahren eingeleitet worden ist oder ein bereits eingeleitetes Strafverfahren nicht zu einer Verurteilung geführt hat.
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