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Artikel 39 Vertr Ö – P

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

Artikel 39

Unbewegliches Vermögen

(1) Die Abhandlung des unbeweglichen Vermögens steht den Gerichten des Vertragsstaates zu, auf dessen Gebiet dieses Vermögen gelegen ist.

(2) Welche Personen hinsichtlich des im Absatz 1 bezeichneten Vermögens als gesetzliche Erben berufen sind, welche Erbteile ihnen zukommen, ob und in welcher Höhe ein Pflichtteil gebührt, richtet sich nach dem Rechte des Vertragsstaates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehört hat.

(3) Fällt nach dem im Absatz 2 bezeichneten Recht der Nachlaß kraft Gesetzes dem Staat zu, so fällt das unbewegliche Vermögen dem Vertragsstaat zu, auf dessen Gebiet es gelegen ist.

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