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Artikel 38 Vertr Ö – P

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

Artikel 38

Form letztwilliger Verfügungen

(1) Eine letztwillige Verfügung, die ein Angehöriger eines der Vertragsstaaten getroffen hat oder die eine Anordnung zugunsten eines Angehörigen eines der Vertragsstaaten enthält, ist hinsichtlich der Form gültig, wenn diese einem der folgenden Rechte entspricht:

  1. a) dem Recht eines Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt der Verfügung oder seines Todes angehört hat;
  2. b) dem Recht eines Ortes, an dem der Erblasser im Zeitpunkt der Verfügung oder seines Todes seinen Wohnsitz gehabt hat, wobei die Frage, ob der Erblasser an einem bestimmten Ort seinen Wohnsitz gehabt hat, sich nach dem Rechte dieses Ortes bestimmt;
  3. c) dem Rechte des Ortes, an dem die Verfügung getroffen worden ist.

(2) Unter einer letztwilligen Verfügung im Sinne des Absatzes 1 ist auch ein Widerruf einer früheren letztwilligen Verfügung zu verstehen. Der Widerruf ist hinsichtlich der Form auch gültig, wenn diese einem der Rechte entspricht, nach deren Bestimmungen die widerrufene letztwillige Verfügung gemäß Absatz 1 gültig gewesen ist.

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