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Artikel 37 Vertr Ö – P

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

Artikel 37

Testierfähigkeit; Zulässigkeit letztwilliger Verfügungen

Die Fähigkeit eines Angehörigen eines der Vertragsstaaten zur Errichtung oder zum Widerruf einer letztwilligen Verfügung sowie die Zulässigkeit der Art und des Inhaltes einer solchen sind nach dem Rechte des Vertragsstaates zu beurteilen, dem der Erklärende im Zeitpunkt der Errichtung oder des Widerrufes angehört hat; nach demselben Rechte sind Willensmängel zu beurteilen.

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