vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 36 Vertr Ö – P

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

Sechster Abschnitt

NACHLASSANGELEGENHEITEN

Artikel 36

Artikel 36

Grundsatz der Gleichstellung

(1) Die Angehörigen des einen Vertragsstaates können durch Erbvertrag, letztwillige Verfügung oder Schekung auf den Todesfall über das Vermögen, das sie auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates besitzen, nach ihrem Heimatrecht oder nach dem Rechte des anderen Vertragsstaates verfügen.

(2) Die Angehörigen des einen Vertragsstaates können im anderen Vertragsstaat auf Grund eines Erbvertrages, einer letztwilligen Verfügung, des gesetzlichen Erbrechtes, des Pflichtteilsrechtes oder durch Schenkung auf den Todesfall Vermögensrechte unter denselben Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß erwerben wie die Angehörigen dieses Vertragsstaates.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte