Unwirksame und unbrauchbare Urkunden
§ 9
Für eine wegen Formgebrechen oder sonst aus Verschulden des Notars unwirksame Urkunde, für Ausfertigungen, Auszüge, Abschriften, Zeugnisse und Beurkundungen, die wegen eines Mangels unbrauchbar sind, ist keine Gebühr zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017
Gesetzesnummer
10002267
Dokumentnummer
NOR12029175
alte Dokumentnummer
N2197314766T
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